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Das Lieferkettengesetz kommt. Was nun?

Friday, 21. July 2023
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Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen für Verstöße in ihrer Lieferkette zur Verantwortung zu ziehen.
Hier erfahren Sie, was Sie als in der EU tätiges Unternehmen über das neue Gesetz wissen müssen.

Im Handel und in der Produktion werden im Verlauf globaler Lieferketten immer wieder grundlegende Menschenrechte verletzt. Dazu zählen Kinderarbeit, Ausbeutung, Diskriminierung und fehlende Arbeitsrechte. Auch Umweltzerstörung steht im Fokus, darunter illegale Abholzung, Pestizidemissionen sowie Wasser- und Luftverschmutzung. Unternehmen in der Europäischen Union verdienen Geld mit dem, was in anderen Teilen der Welt produziert wird, weshalb sie auch Verantwortung für die Einhaltung tragen.
Menschenrechte in ihrer gesamten Lieferkette. Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“
Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen zu verpflichten, ihrer globalen Verantwortung besser nachzukommen. Zugleich sollen Wettbewerbsnachteile für Unternehmen abgebaut werden, die bereits freiwillig in ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement investieren.


Worum geht es bei diesem neuen Gesetz?
Berichte über Kinderarbeit, ausbeuterische Arbeitszeiten oder Chemikalien, die in Abwässer und Flüsse gelangen, Menschenrechte. Auch Stakeholder werden für das Thema sensibilisiert, Kunden und Investoren fordern zunehmend eine konsequente Berichterstattung. Auch die Politik hat gehandelt: Am 11. Juni 2021 wurde das Lieferkettenpflichten-Gesetz (LkSG) im Deutschen Bundestag verabschiedet und am 22. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel ist es, die globale Durchsetzung von Menschenrechten und Umweltschutz zu stärken und Unternehmen mehr Rechts- und Handlungssicherheit zu geben.

Wer ist vom Gesetz betroffen?
Ab 2023 können europäische Unternehmen sowie Organisationen aus anderen Ländern, die in der EU mit mindestens 3.000 Beschäftigten müssen menschenrechtliche und ökologische Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten umsetzen. Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Grundsätzlich sollen auch kleine und mittlere Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten in Lieferketten nachkommen. Das Gesetz gilt über die gesamte Länge der gesamten Lieferkette. Neben dem eigenen Geschäftsbetrieb müssen auch die Geschäftsbeziehungen und Produktionsmethoden seiner direkten Zulieferer berücksichtigt werden. Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die auf eine mögliche Verletzung einer menschenrechtlichen oder ökologischen Verpflichtung bei indirekten Zulieferern schließen lassen, muss es ebenfalls aktiv werden.


Welche Sorgfaltspflichten sieht das neue Gesetz vor?
Die Sorgfaltspflichten orientieren sich an den fünf Kernelementen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) und beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbetrieb, das Handeln eines Vertragspartners sowie das Handeln weiterer (indirekter) Lieferanten.

Betroffene Unternehmen müssen ein Managementsystem einführen, das Menschenrechts- und Umweltrisiken in den eigenen Lieferketten analysiert und daraus entsprechende Präventionsmaßnahmen sowie Abhilfemaßnahmen im Schadensfall ableitet. Gleichzeitig sind sie angehalten, ein Beschwerdeverfahren zu entwickeln: Betroffene, die Kenntnis von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstößen haben, müssen die Möglichkeit haben, auf diese Missstände hinzuweisen. Darüber hinaus haben Unternehmen die Pflicht, eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie zu veröffentlichen und jährlich über die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten.


Was passiert, wenn Unternehmen gegen das Gesetz verstoßen?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft, ob die gesetzlichen Sorgfaltspflichten, einschließlich Meldepflichten, eingehalten werden. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen, wie zum Beispiel vorsätzlich unterlassenen Vorbeugungs- oder Abhilfemaßnahmen, können Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro verhängt werden. Bei einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Darüber hinaus ist bei einem Bußgeld über einer bestimmten Mindesthöhe ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich.


Sind in der EU tätige Unternehmen international benachteiligt?
In anderen Ländern gibt es bereits gesetzliche Regelungen zur Sorgfaltspflicht, und ein EU-Gesetz ist vorbereitet: Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Richtlinienentwurf zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt. Der Vorschlag bezieht neben dem Schutz der Menschenrechte auch Umweltaspekte mit ein und soll einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt schaffen. Deutschland unterstützt die Gesetzesinitiative der EU und damit eine verbindliche internationale
Sorgfaltspflichtstandard.

 

 

Quellen/mit freundlicher Genehmigung:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
CSR in Deutschland (Eine Initiative des BMAS)

Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen für Verstöße in ihrer Lieferkette zur Verantwortung zu ziehen.
Hier erfahren Sie, was Sie als in der EU tätiges Unternehmen über das neue Gesetz wissen müssen.

Im Handel und in der Produktion werden im Verlauf globaler Lieferketten immer wieder grundlegende Menschenrechte verletzt. Dazu zählen Kinderarbeit, Ausbeutung, Diskriminierung und fehlende Arbeitsrechte. Auch Umweltzerstörung steht im Fokus, darunter illegale Abholzung, Pestizidemissionen sowie Wasser- und Luftverschmutzung. Unternehmen in der Europäischen Union verdienen Geld mit dem, was in anderen Teilen der Welt produziert wird, weshalb sie auch Verantwortung für die Einhaltung tragen.
Menschenrechte in ihrer gesamten Lieferkette. Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“
Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmen zu verpflichten, ihrer globalen Verantwortung besser nachzukommen. Zugleich sollen Wettbewerbsnachteile für Unternehmen abgebaut werden, die bereits freiwillig in ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement investieren.


Worum geht es bei diesem neuen Gesetz?
Berichte über Kinderarbeit, ausbeuterische Arbeitszeiten oder Chemikalien, die in Abwässer und Flüsse gelangen, Menschenrechte. Auch Stakeholder werden für das Thema sensibilisiert, Kunden und Investoren fordern zunehmend eine konsequente Berichterstattung. Auch die Politik hat gehandelt: Am 11. Juni 2021 wurde das Lieferkettenpflichten-Gesetz (LkSG) im Deutschen Bundestag verabschiedet und am 22. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel ist es, die globale Durchsetzung von Menschenrechten und Umweltschutz zu stärken und Unternehmen mehr Rechts- und Handlungssicherheit zu geben.

Wer ist vom Gesetz betroffen?
Ab 2023 können europäische Unternehmen sowie Organisationen aus anderen Ländern, die in der EU mit mindestens 3.000 Beschäftigten müssen menschenrechtliche und ökologische Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten umsetzen. Ab 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Grundsätzlich sollen auch kleine und mittlere Unternehmen ihren Sorgfaltspflichten in Lieferketten nachkommen. Das Gesetz gilt über die gesamte Länge der gesamten Lieferkette. Neben dem eigenen Geschäftsbetrieb müssen auch die Geschäftsbeziehungen und Produktionsmethoden seiner direkten Zulieferer berücksichtigt werden. Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die auf eine mögliche Verletzung einer menschenrechtlichen oder ökologischen Verpflichtung bei indirekten Zulieferern schließen lassen, muss es ebenfalls aktiv werden.


Welche Sorgfaltspflichten sieht das neue Gesetz vor?
Die Sorgfaltspflichten orientieren sich an den fünf Kernelementen des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) und beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbetrieb, das Handeln eines Vertragspartners sowie das Handeln weiterer (indirekter) Lieferanten.

Betroffene Unternehmen müssen ein Managementsystem einführen, das Menschenrechts- und Umweltrisiken in den eigenen Lieferketten analysiert und daraus entsprechende Präventionsmaßnahmen sowie Abhilfemaßnahmen im Schadensfall ableitet. Gleichzeitig sind sie angehalten, ein Beschwerdeverfahren zu entwickeln: Betroffene, die Kenntnis von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverstößen haben, müssen die Möglichkeit haben, auf diese Missstände hinzuweisen. Darüber hinaus haben Unternehmen die Pflicht, eine Grundsatzerklärung zu ihrer Menschenrechtsstrategie zu veröffentlichen und jährlich über die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu berichten.


Was passiert, wenn Unternehmen gegen das Gesetz verstoßen?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft, ob die gesetzlichen Sorgfaltspflichten, einschließlich Meldepflichten, eingehalten werden. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen, wie zum Beispiel vorsätzlich unterlassenen Vorbeugungs- oder Abhilfemaßnahmen, können Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro verhängt werden. Bei einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Darüber hinaus ist bei einem Bußgeld über einer bestimmten Mindesthöhe ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge möglich.


Sind in der EU tätige Unternehmen international benachteiligt?
In anderen Ländern gibt es bereits gesetzliche Regelungen zur Sorgfaltspflicht, und ein EU-Gesetz ist vorbereitet: Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Richtlinienentwurf zur nachhaltigen Unternehmensführung vorgelegt. Der Vorschlag bezieht neben dem Schutz der Menschenrechte auch Umweltaspekte mit ein und soll einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt schaffen. Deutschland unterstützt die Gesetzesinitiative der EU und damit eine verbindliche internationale
Sorgfaltspflichtstandard.

 

 

Quellen/mit freundlicher Genehmigung:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
CSR in Deutschland (Eine Initiative des BMAS)
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